Bremer Pflegedienst Aktuelles
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Änderungen im Rahmen der Pflegeversicherung ab 1.1.2024
Egal für welche Form der Pflege sich pflegebedürftige Menschen entscheiden, wenn sie einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben, werden sie von der Pflegeversicherung unterstützt.
Ab Januar 2024 gibt es Leistungsverbesserungen.
Neben einer Erhöhung des Pflegegeldes steigen unter anderem auch die Pflegesachleistungen.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, die zuhause versorgt werden, haben laut Paragraf 36 SGB XI Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen.
Gemeint sind dem Gesetz nach körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung.
Auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden gehört zu den Pflegesachleistungen. Diese können nur durch einen Pflegedienst und nicht etwa von
pflegenden Angehörigen übernommen werden.
Im Rahmen der Pflegesachleistungen können verschiedene Dienste in Anspruch genommen werden. Dazu zählen beispielsweise die Körperpflege im Badezimmer oder im Bett, Hilfe beim An- und Entkleiden, Hilfe bei der Beschäftigung und Gestaltung des Alltags, das Zubereiten von Mahlzeiten oder etwa die Reinigung der Wohnung. Die Kosten für diese Leistungen übernimmt die Pflegekasse - egal ob gesetzlich oder privat - bis zu einem bestimmten Maximalbetrag entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad.
Wenn die Pflege von Angehörigen sowie einem Pflegedienst übernommen wird, können Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombiniert werden (Kombinationsleistung). Betroffenen Pflegebedürftigen stehen in diesem Fall beide Leistungen anteilig zu.
Erhöhung der Pflegesachleistungen: Wie viel Geld gibt es ab 2024?
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad ab. Dabei haben Pflegebedürftige jeden Monat Anspruch auf ein bestimmtes Maximalbudget.
Dieses wird aber nicht einfach ausgezahlt, die Pflegekasse übernimmt bis zum entsprechenden Höchstbetrag je nach Pflegegrad nur die tatsächlich entstandenen Kosten.
Berechtigte Pflegebedürftige erhalten aktuell je nach Pflegegrad folgende monatliche Leistung von der Pflegekasse:
So viel Geld steht Berechtigten ab 1.1.2024 zu:
* Pflegegrad 1: kein Anspruch
* Pflegegrad 2: 760 Euro - das sind 36 Euro mehr
* Pflegegrad 3: 1431 Euro - das sind 68 Euro mehr
* Pflegegrad 4: 1778 Euro - das sind 85 Euro mehr
* Pflegegrad 5: 2200 Euro - das sind 105 Euro mehr
Wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie Einkommen und Vermögen für die Pflegeaufwendungen nicht ausreichen, können Betroffene unter bestimmen Voraussetzungen "Hilfe zur Pflege" erhalten
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