Beratungsbesuche nach § 37 Abs.3 der Pflegeversicherung
 

Wenn Sie als Angehöriger die Pflege eines Familienmitglieds übernommen haben und hierbei die Geldleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, bieten wir Ihnen gerne Beratungsbesuche nach § 37 Abs.3 SGB XI an.


Diese sind innerhalb der Pflegeversicherung verpflichtend durchzuführen und nachzuweisen.
Diese Einsätze dienen der Beratung, Unterstützung und Anleitung des Patienten und der Angehörigen / Pflegenden, so dass eine gute Versorgung gewährleistet ist.

Bei Pflegegrad 2 und 3 sind diese Besuche jedes halbe Jahr (jeweils bis 30.6. oder 31.12.) , bei Pflegegrad 4 & 5 jedes viertel Jahr durch einen ambulanten Pflegedienst erforderlich.
Versicherte des Pflegegrades 1 sind berechtigt ein Beratungsbesuch zweimal jährlich in Anspruch zu nehmen.

Rufen Sie unseren Pflegeberater direkt an und vereinbaren Sie einen Termin.

Termine sind auch kurzfristig möglich:

Thomas Mehwald-Hoffmann:
Tel: 0421 / 5981828
Email: Thomas Mehwald-Hoffmann


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